12. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller nach Ablieferung des Werks dessen Beschaffenheit, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Die rechtzeitig erhobene (sachlich begründete) Rüge löst die Wahlrechte des Bestellers nach Art. 368 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte