127 OR) beträgt und rechtzeitig unterbrochen worden ist. - Es wird im Folgenden die Verwirkungs- und Verjährungsfrage lediglich im Sinne einer Eventualbegründung geprüft, wenn entgegen den vorher gemachten Ausführungen angenommen würde, dass auf die hier strittigen Haftungsfragen Werkvertragsrecht anwendbar wäre. Dabei wird weiterhin von der (hiervor begründeten) Feststellung ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartei des Ingenieurvertrages mit der Beklagten ist. D. Eventualbegründung: Verjährung und Verwirkung, falls Werkvertragsrecht anwendbar wäre a) Verwirkung