11. Ist der prozessgegenständliche Ingenieurvertrag zwischen den Parteien als Auftrag anzusehen oder sind jedenfalls - soweit man einen gemischten Vertrag annehmen wollte - die hier interessierenden Haftungsfragen nach Auftragsrecht abzuhandeln, stellen sich weder Verjährungs- noch Verwirkungsfragen, weil das Auftragsrecht keine Rügeobliegenheit im Sinne von Art. 367 Abs. 1 und Art. 370 OR kennt und die Verjährung nach Art. 371 Abs. 2 OR fünf Jahre (ausserhalb dieser Bestimmung: zehn Jahre; Art. 127 OR) beträgt und rechtzeitig unterbrochen worden ist.