Zur Grundlagenerarbeitung und Planerstellung treten zudem insbesondere noch die Devisierung und die Baukontrollen hinzu. Der Aufgabenkreis der Beklagten lässt sich somit nicht auf die Planerstellung reduzieren. Zudem greifen diese einzelnen Elemente ineinander. Eine Parallele besteht auch zu BGE 110 II 375 E. 1b S. 378, in dem das Bundesgericht den Vertrag zwischen dem Zahnarzt und seinem Patienten als Auftrag qualifiziert, wenn der Zahnarzt die Untersuchungen und Diagnosen, die Wahl von Zeitpunkt und Art der Eingriffe sowie die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte