physikalischen Eigenschaften des Baugrundes und der statischen Berechnungen, bei denen unter Umständen Unwägbarkeiten mitspielen können und es primär auf die Sorgfalt der Aufnahme, Beurteilung, Berechnung und Beratung ankommt (vgl. auch BGE 119 II 249 E. 3b/aa, wo das Bundesgericht die mangelhafte Abklärung des Baugrundes als Beispiel auftragsrechtlicher Schlechterfüllung nennt). Diese Aspekte lassen sich durch die Regeln des Auftragsrechts adäquater erfassen als durch diejenigen des Werkvertragsrechts. Zur Grundlagenerarbeitung und Planerstellung treten zudem insbesondere noch die Devisierung und die Baukontrollen hinzu.