Insoweit sind ihre Ergebnisse an sich objektiv beurteilbar und damit grundsätzlich auch garantiefähig, und es besteht ein Interesse daran, dass für sie Gewähr geboten wird, so wie dies für das in der Folge auf dieser Grundlage errichtete Gebäude nach Werkvertragsrecht oder insbesondere auch beim Totalunternehmervertrag, der auch die gesamte vorausgehende Planung mitumfasst, ebenso der Fall ist (BGE 114 II 53 E. 2c S. 57). Andererseits sind die Pläne aber lediglich Ergebnis und zeichnerischer Ausdruck der von der Bedeutung und intellektuellen Anstrengung her viel wesentlicheren Vorbereitungsarbeiten, insbesondere der Beurteilung der