Die Ingenieurpläne bilden die Grundlage der nachfolgenden Fundierungs- und Bauarbeiten. Insoweit sind ihre Ergebnisse an sich objektiv beurteilbar und damit grundsätzlich auch garantiefähig, und es besteht ein Interesse daran, dass für sie Gewähr geboten wird, so wie dies für das in der Folge auf dieser Grundlage errichtete Gebäude nach Werkvertragsrecht oder insbesondere auch beim Totalunternehmervertrag, der auch die gesamte vorausgehende Planung mitumfasst, ebenso der Fall ist (BGE 114 II 53 E. 2c S. 57).