Zumindest im Regelfall dürfte aber die einheitliche Zuordnung aus Praktikabilitätserwägungen vorzuziehen sein. Innerhalb des Gesamtvertrages sind die Beschaffung oder zumindest Beurteilung der Grundlagen, die statischen Berechnungen sowie die Bauleitung nach dem Gesagten eher Aufgaben auftragsrechtlicher, die Planerstellung eher solche werkvertraglicher Natur. Die Ingenieurpläne bilden die Grundlage der nachfolgenden Fundierungs- und Bauarbeiten.