Sowohl die in E. 8 hiervor geschilderte Rechtsprechung, die bezüglich einzelner Punkte eines und desselben Gesamtvertrages, in dem Elemente beider Vertragsarten vorhanden sind, ein Entweder-oder zwischen den sehr unterschiedlichen Haftungsvoraussetzungen und -folgen von Auftrag und Werkvertrag verlangt, als auch die von der Lehre postulierte einheitliche Zuordnung des Gesamtvertrages als Ganzen zum Auftragsrecht kann - im einen Fall als Fragestellung, im anderen Fall als Lösung - unter Umständen unbefriedigend sein. Zumindest im Regelfall dürfte aber die einheitliche Zuordnung aus Praktikabilitätserwägungen vorzuziehen sein.