Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Sicherheit. Soweit sich der Ingenieur zur Projektierung der Baugrube und der Baugrubensicherung verpflichtet hat, muss er - wo es für die korrekte Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist - die Bodenbeschaffenheit selber prüfen oder zumindest die vorhandenen Grundlagen beurteilen und den Auftraggeber auf allfällig noch bestehenden Abklärungsbedarf aufmerksam machen (BGE 4C.284/2006 vom 7. November 2006). Ganz allgemein hat er Unklarheiten in den Grundlagen mit dem Auftraggeber zu bereinigen, notwendige Ergänzungen zu veranlassen und nötigenfalls ausserordentliche Untersuchungen zu beantragen (Ziff. 4.2.32).