4.2.31 und 4.2.32), gehört insbesondere das Verifizieren der bisherigen Unterlagen und die Vervollständigung der Grundlagen zu den Grundleistungen im Rahmen des Bauprojekts (Ziff. 4.2.32), desgleichen das Durchführen aller notwendigen Nachweise bezüglich Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Sicherheit.