Hinzu kommt, dass die Leistungen nicht auf die Planerstellung bezogen sind, sondern nebst den statischen Berechnungen die Verantwortung für die Baugrube, die Devisierung und die Baukontrollen umfassen. Der Vertrag ist daher als Gesamtvertrag im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzusehen, zumal wenn man seinen Inhalt anhand der SIA-Norm 103 (2001/03) konkretisiert, auf die die Vertragsparteien zumindest sinngemäss Bezug nehmen. Während spezielle Untersuchungen nicht zu den Grundleistungen gehören (vgl. Ziff. 4.2.31 und 4.2.32), gehört insbesondere das Verifizieren der bisherigen Unterlagen und die Vervollständigung der Grundlagen zu den Grundleistungen im Rahmen des Bauprojekts (Ziff.