10. Für die rechtliche Würdigung fällt ins Gewicht, dass die der Beklagten als Spezialistin obliegende Aufgabenstellung jedenfalls im Hinblick auf die gestellte Teilaufgabe als umfassend erscheint. Zwar kann man Statikpläne, für sich gesehen, als garantiefähig ansehen, weil und soweit sie die verlässliche Grundlage der Bauausführung und der Weiterführung der Bauarbeiten bilden bzw. bilden sollen. Es geht insoweit um einen objektiven Sachverhalt und die objektive Brauchbarkeit als Grundlage eines (seinerseits garantiefähigen) Baus.