15 enthaltene Wort "vollständig" so zu verstehen, dass im Zweifel das Angebot der Beklagten im Lichte des Leistungsbeschriebes gemäss SIA-Norm 103 auszulegen ist, dies einschliesslich der berufsethischen Fragestellungen nach der Vollständigkeit und Qualität der vorhandenen Projekt-Unterlagen. Auch die Beklagte schliesst die Anwendbarkeit des Leistungsverzeichnisses nach der SIA-Norm 103 nicht schlechthin aus (KA 49 f.). - Die Beklagte war somit verantwortlich für die statischen Berechnungen, die Planerstellung und die zugehörigen Baukontrollen und insofern auch für die Bauleitung.