c) Die Beklagte liess sich auf das Akzept der Klägerin trotz des nicht völlig klaren Wortlauts hin nicht mehr vernehmen. Diese Situation begründet nach den Grundsätzen über das unwidersprochen gebliebene kaufmännische Bestätigungsschreiben zum einen die Vermutung, dass das Akzept den Vertragsinhalt zutreffend wiedergibt (vgl. Bucher, BaK, N 22a zu Art. 6 OR). Inhaltlich ist das in kläg. act. 15 enthaltene Wort "vollständig" so zu verstehen, dass im Zweifel das Angebot der Beklagten im Lichte des Leistungsbeschriebes gemäss SIA-Norm 103 auszulegen ist, dies einschliesslich der berufsethischen Fragestellungen nach der Vollständigkeit und Qualität der vorhandenen Projekt-Unterlagen.