Nach der Terminologie der SIA-Norm 103 (1984 und 2001/03), die als Referenzbasis der Vertragsparteien angesehen werden kann, war die Rolle der Beklagten nicht diejenige des "Gesamtleiters" (Ziff. 4.1), sondern diejenige des "Spezialisten" (Ziff. 4.2). Ein Vergleich der wesentlichen Positionen des Leistungsbeschriebs des "Spezialisten" lässt die Übereinstimmung jedoch als grösser erscheinen als die Differenzen (wobei die Zuordnung einzelner von der Beklagten offerierter Leistungen zu den verschiedenen Projektphasen nach SIA im einzelnen offen bleiben kann): SIA 103 2001/3, Ziff. 4.2 (Ingenieur als Spezialist); Grundleistungen Angebot Beklagte (UG bis. 4. Terrassenebene)