b) In ihrem Akzept vom 23. Dezember 2002 nimmt die Klägerin sowohl auf die von ihr in der Offertanfrage postulierte Vollständigkeit als auch auf die als abschliessend gemeint erscheinende Aufzählung der Beklagten gleichzeitig - und anscheinend gleichwertig - Bezug. Dies erschiene als Widerspruch, wenn der Leistungsbeschrieb der Beklagten in kläg. act. 17 nicht als sinngemäss vollständig im Sinne der SIA-Norm 103 anzusehen wäre.