Am 23. Dezember 2002 (kläg. act. 18) bestätigte die F. Generalbau AG der Beklagten "den bereits mündlich erteilten Auftrag" wie folgt: - Bauingenieurleistungen vollständig gemäss unserem Schreiben vom 13.12.2002 sowie Deinem Angebot vom 18.12.2002. - … - Ich gehe davon aus, dass die Baugrube eingeschlossen ist." Die Beklagte liess sich hierauf nicht mehr vernehmen.