9. Der vorliegend strittige Vertrag umfasst sowohl Elemente, die - für sich allein betrachtet - nach der Praxis als werkvertraglich (z.B. Zeichnen von Plänen; BGE 134 III 361 E. 5.1 S. 363) gelten, als auch solche, die als auftragsrechtlich anzusehen sind (z.B. statische Berechnungen, Baukontrollen; BGE 127 III 543 = Pra 2001, Nr. 194; 134 III 361 E. 5.1 S. 363). Strittig ist ferner, ob der Vertrag der SIA-Norm 103 untersteht und - wenn ja - in welchem Umfang und welcher Ausgabe. Zur Klärung dieser Fragen ist zu prüfen, was der Konsens der Parteien umfasst. Dies ist wiederum Vertragsauslegung; hierzu kann in methodischer Hinsicht auf E. 5b hiervor verwiesen werden.