vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses eine solche Spaltung ab und wendet Art. 404 OR an. Es hat zudem - soweit ersichtlich - bis anhin die Haftung des Architekten, mit dem ein Gesamtvertrag geschlossen worden war, noch nie dem Werkvertragsrecht, sondern immer dem Auftragsrecht unterstellt (Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, a.a.O., N 397, S. 127).