Das Bundesgericht schliesst daher beim Gesamtvertrag des Architekten oder Ingenieurs eine Spaltung der Rechtsfolgen im Rahmen dieser Qualifikationen etwa in Bezug auf die Mängelhaftung nicht aus, verlangt eine solche aber auch nicht zwingend (vgl. die vorhin zitierten Entscheide). Bei umstrittener vorzeitiger Auflösung eines Auftrags- und Werkvertragselemente umfassenden Gesamtvertrages lehnt es wegen des dort © Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte