Pra 2009, Nr. 8). Die Erstellung eines Kostenvoranschlages gilt nach neuer Rechtsprechung unabhängig davon, ob sie Teil eines Gesamtvertrages bildet oder nicht, als auftragsrechtliche Leistung des Architekten (BGE 134 III 361 E. 6 S. 364 f. = Pra 2009, Nr. 8; Stöckli, BR 2009, S. 58), während nach früherer Rechtsprechung die selbständige Erstellung eines Kostenvoranschlages als Werkvertrag qualifiziert worden war (z.B. BGE 114 II 56 neues Fenster E. 2b neues Fenster; 119 II 251 E. 3b neues Fenster; 127 III 543 neues Fenster E. 2a neues Fenster S. 545).