8. Der Ingenieurvertrag kann wie der Architektenvertrag auftragsrechtliche und werkvertragliche Elemente aufweisen. Als Architektenarbeiten, welche den Regeln des Werkvertrags unterstellt werden können, gelten zum Beispiel das Erstellen von Ausführungsplänen und (wohl) das Ausarbeiten von Bauprojekten (BGE 134 III 361 E. 5.1 S. 363 = Pra 2009, Nr. 8). Andere Aufgaben wie Arbeitsvergebung und Bauleitung bzw. -aufsicht sind nach Auffassung des Bundesgerichts dagegen nur als Auftrag rechtlich erfassbar (vgl. insb. BGE 127 III 543 E. 2a S. 545 = Pra 2001, Nr. 194; 134 III 361 E. 5.1 S. 363 = Pra 2009, Nr. 8).