Auftraggebers gewissenhaft zu wahren (Weber, BaK, N 2 f. zu Art. 394 OR; E. Bucher, Obligationenrecht, BT, 3. Aufl., Zürich 1988, 230). Er schuldet, auch wenn seine Dienstleistungen im Hinblick auf ein bestimmtes erwünschtes Resultat erfolgen, regelmässig nicht einen bestimmten Erfolg, aber er hat durch sorgfältiges und die Regeln der Kunst befolgendes Tätigwerden das Möglichste zur Zweckerreichung zu tun ("obligation de moyens"; Weber, BaK, N 2 zu Art. 394 OR; Bucher, a.a.O., 231). "Der Unternehmer schuldet ein Werk, der Beauftragte ein Wirken" (Weber, BaK, N 28 zu Art. 394, unter Bezugnahme auf von Gierke, Deutsches Privatrecht, Bd. III, 1917, 591 f.).