de la répartition du fardeau de la preuve de la faute dans la responsabilité contractuelle, ZSR 1989/I, S. 255 f.). Dem entspricht die Haftungsordnung, die bei rechtzeitig erhobener, sachlich begründeter Mängelrüge im Grundsatz zu einer Kausalhaftung des Unternehmers nach der Wahl des Bestellers für Wandelung, Minderung oder Nachbesserung führt; bei Verschulden zudem zu einer Ersatzpflicht für Mängelfolgeschaden (Zindel/Pulver, BaK, N 7 zu Art. 368 OR).