eine blosse Änderung der Rechnungsadresse zu erblicken gewesen sei, ist - gerade auch mit Blick auf die mehrwertsteuerrechtlichen Aspekte - nicht anzunehmen, sondern es ging - wie erwähnt - darum, die Vertragspartei klarzustellen (bzw. - eventualiter - zu ändern). Im übrigen war der Zusammenhang zum Bauvorhaben der Klägerin als Bauherrin offenkundig. Es kann daher ohne weitere Beweismassnahmen eventualiter eine Vertragsübertragung von der F. Generalbau AG auf die Klägerin angenommen werden. C. Rechtliche Qualifikation des Vertrages