c) Nähme man entgegen den in E. 5 hiervor angestellten Überlegungen an, dass die Klägerin nicht bereits kraft direkter Stellvertretung Vertragspartei der Beklagten geworden sei, so können diese Umstände auch als Begründung für eine Übertragung der Besteller- bzw. Auftraggebereigenschaft der F. Generalbau AG auf die Klägerin durch Vertragsübernahme angesehen werden. Unbestritten ist die Aufforderung der Klägerin an die Beklagte, ihre Rechnungen auf die Klägerin auszustellen. Dass darin © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte