die Vermutung verbunden, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein sollen. Die Abänderung eines nicht formbedürftigen, aber im Rahmen eines gewillkürten Formvorbehalts abgeschlossenen Vertrages unterliegt dem ursprünglichen Formvorbehalt nur, wenn dessen Anwendungen auf spätere Abänderungen vorgesehen ist. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln; Art 12 OR ist nicht anwendbar (Schönenberger/Jäggi, ZK, N 43 zu Art. 16 OR; Schmidlin, BeK N 43 ff. zu Art. 16 OR). Ist nach den Umständen auf einen konkludent geäusserten übereinstimmenden Willen der Parteien zu einer Vertragsübernahme zu schliessen, genügt dies zur Annahme einer solchen.