b) Der Ingenieurvertrag - handle es sich um einen Werkvertrag, einen Auftrag oder ein gemischtes Vertragsverhältnis - ist nicht formbedürftig. Allerdings wurde der Vertrag im Rahmen eines Briefwechsels geschlossen. Darin ist ein konkludenter Vorbehalt der gewillkürten Schriftform zu erblicken, an den sich beide Parteien gehalten haben (vgl. Schwenzer, BaK, N 3 zu Art. 16 OR; so wohl auch Schmidlin, BeK, N 18 zu Art. 16 OR). Damit ist nach Art. 16 Abs. 1 OR die Vermutung verbunden, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht gebunden sein sollen.