O., S. 294 ff.). Insbesondere kann die Mitwirkung derjenigen Partei, deren Partner ausgewechselt werden soll, nach begründeter Meinung auch durch blosse vorgängige oder nachträgliche Zustimmung zu einem von den anderen Parteien geschlossenen Übernahmevertrag erfolgen (Koller, OR AT, § 83 N 23 mit Hinweisen; eingehend Favre, a.a.O., S. 191 ff., 212).