a) Die Übertragung eines Vertragsverhältnisses als Ganzes auf eine neue Partei bedarf nach herrschender Lehre eines entsprechenden Vertrages zwischen allen drei Beteiligten (Tschäni, BaK, N 2 zu Art. 175 OR; Koller, OR AT, § 83 N 23 ff.; Spirig, ZK, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte