der Tätigkeit der Beklagten zum Bauvorhaben der Klägerin, auch wirtschaftlich stimmig. Demzufolge können weitere Beweismassnahmen zu dieser Frage unterbleiben. 6. Für den Fall, dass der fragliche Ingenieurvertrag entgegen dem vorhin Ausgeführten nicht mit der Klägerin, sondern mit der F. Generalbau AG zustande gekommen wäre, macht die Klägerin primär geltend, dass die Beklagte durch die ohne Einbezug der F. Generalbau AG erfolgte Leistungserbringung und Rechnungsstellung an die Klägerin der Übertragung des Vertrages von der F. Generalbau AG auf die Klägerin bzw. deren Eintritt als direkte Vertragspartnerin der Beklagten zugestimmt habe (R 21).