Auch sonst macht die Beklagte keine handfesten Gründe namhaft, weshalb für sie nur die eine, nicht aber die andere der beiden - wie ihr selber bekannt - eng verbundenen Gesellschaften als Auftraggeberin in Frage kam. Die Schlussfolgerung, dass es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse, und dass demzufolge der Vertrag mit der Klägerin, nicht mit der F. Generalbau AG zustande kam (dies von Anfang an, spätestens aber aufgrund der Konkretisierung der Vertragspartei im Zusammenhang mit der ersten Akontorechnung der Beklagten), drängt sich daher nach dem Gesamteindruck auf und ist nach den gesamten geschilderten Umständen, insbesondere dem klaren, offenkundigen Bezug