Die eingangs erwähnte Offenheit der Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Ingenieurvertrages kann sogar so ausgelegt werden, dass diejenige Gesellschaft Vertragspartei sein solle, welche im Zeitpunkt der Umsetzung dannzumal federführend sein und die nachgefragten Ingenieurleistungen entgegennehmen würde (vgl. Zäch, BeK, N 10 ff. zu Art. 32 OR). Auch sonst macht die Beklagte keine handfesten Gründe namhaft, weshalb für sie nur die eine, nicht aber die andere der beiden - wie ihr selber bekannt - eng verbundenen Gesellschaften als Auftraggeberin in Frage kam.