e) All dies legt nahe, dass es der Beklagten gleichgültig war, welche der beiden Gesellschaften Auftraggeber war (vgl. Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR). Die eingangs erwähnte Offenheit der Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Ingenieurvertrages kann sogar so ausgelegt werden, dass diejenige Gesellschaft Vertragspartei sein solle, welche im Zeitpunkt der Umsetzung dannzumal federführend sein und die nachgefragten Ingenieurleistungen entgegennehmen würde (vgl. Zäch, BeK, N 10 ff.