), die Pläne, soweit sie nicht an spezielle Adressaten gingen, regelmässig der Klägerin abgeliefert wurden (Lieferscheine kläg. act. 35 a-c, 123a ff.; Ausnahmen etwa kläg. act. 32-34), und die Arbeiten der Beklagten offensichtlich im Hinblick auf die Baustelle "K." erbracht wurden, deren Boden seit dem 14. Februar 2005 im Eigentum der Klägerin stand (kläg. act. 23). Eine eigenständige, über das Baumanagement hinausgehende, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte