Dass es in diesem Zusammenhang nur um die Änderung einer Rechnungsadresse und nicht um die Klarstellung der Auftraggeberrolle ging, ist indessen nach den Umständen wenig wahrscheinlich. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse die Klägerin an einer derart beschränkten Änderung gehabt hätte, und zudem hätten sich mehrwertsteuerrechtliche Komplikationen ergeben können. Hinzu kommt - wie schon erwähnt -, dass auf allen von der Beklagten erstellten Plänen und Eisenbestelllisten stets die Klägerin als Bauherrschaft genannt wird (kläg. act. 126a ff., 128a ff.), die Pläne, soweit sie nicht an spezielle Adressaten gingen, regelmässig der Klägerin abgeliefert wurden (Lieferscheine kläg.