Zwar ist strittig, ob D. bei seiner Anweisung an die Beklagte, die Rechnungen auf die Klägerin auszustellen, auch klarstellte, dass ausschliesslich die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten sei und die Beklagte dies anerkannte - so die Klägerin (vgl. R 28, 31 f.) -, oder ob es - so die Beklagte (KA 14) - nur darum ging, dass die Klägerin Rechnungsadresse sein sollte. Die Klägerin beruft sich hierfür auf die Parteiaussage von D., die Beklagte auf P. als Zeugen.