dd) Ob es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse, hängt letztlich seinerseits von der Würdigung der konkreten Umstände und der Vorbringen der Parteien im Lichte der oben erwähnten Lehre und Praxis ab: Der Ingenieurvertrag bezog sich auf ein bestimmtes Projekt - "8 Terrassenhäuser C 1 'K.', C." (kläg. act. 15, 17 und 18). Die Details - zeitliche Aspekte, Ausführung u.a.m. - standen im einzelnen noch nicht fest; die Ausgangssituation war in verschiedenerlei Hinsicht offen. Aktenmässige Indizien, dass es der Beklagten auf die Person des Auftraggebers ankam, sind nicht ersichtlich.