abrechnete (kläg. act. 28). Dies sind zugleich Indizien dafür, dass sie den Ingenieurvertrag für die Klägerin - gleich wie die erwähnten weiteren Verträge - und nicht für sich selber abschliessen, sondern die Klägerin in diesem Zusammenhang vertreten wollte. Es bestehen somit ausreichende Indizien für einen Vertretungswillen der F. Generalbau AG, auch wenn dieser in der zum Vertragsschluss führenden Korrespondenz nicht explizit geäussert wird (vgl. BGE 117 II 387 E. 2a S. 389; 88 II 350 E. 1e S. 357; Koller, OR AT, § 16 N 24).