Die Umstände - soweit ersichtlich - sprechen vielmehr dafür, dass es der F. Generalbau AG im wesentlichen darum ging, die Klägerin zu unterstützen, ihre Interessen zu wahren und Organisations- bzw. Managementaufgaben für sie wahrzunehmen. Dazu passt auch, dass sie ihrer Aktensendung an die Z. Versicherungen vom 7. Dezember 2006 (kläg. act. 56) - mehrere Monate, bevor die Sachlegitimationsfrage strittig wurde - ein Organigramm vom 5. Dezember 2006 beilegte, das sie als "Bauherrenvertretung" und die Klägerin als "Bauträger" bezeichnet (kläg. act. 57), und dass sie gegenüber der Klägerin auf einer nicht näher nach Leistungen spezifizierten Honorarbasis abrechnete (kläg.