Die F. Generalbau AG hat sich gegenüber Dritten zeitweise zwar als "Generalunternehmer" bzw. "Generalunternehmung" bezeichnet (z.B. im Verkaufsprospekt, kläg. act. 22; im Werkvertrag kläg. act. 24, den sie neben der als "Bauherr" bezeichneten Klägerin als "Generalunternehmer" unterzeichnet hat, oder im Zusammenhang mit der "Werkabnahme gem. Art. 157 ff. Norm SIA 118" [kläg. act. 40a-g]). Daneben sind vorab Managementaufgaben für die Klägerin (Funktion als "Eingabeort, kläg. act. 24; vgl. kläg. act. 120; Rechnungskontrolle, kläg. act. 27) dokumentiert. Eine eigentliche Generalunternehmertätigkeit ist nicht aktenkundig. Auch die Werkabnahmeprotokolle, auf denen die F. Generalbau AG oben als