24 sowie 120 ff.) und die Bauwesen-Versicherung (kläg. act. 25) durch die Klägerin als Bauherrschaft abgeschlossen. Die Pläne der Beklagten nennen die Klägerin als Bauherrschaft (kläg. act. 126a ff.), desgleichen die Eisenbestelllisten der Beklagten (kläg. act. 128a ff.), und die Beklagte lieferte diese mit wenigen Ausnahmen (kläg. act. 32-34) meistens auch der Klägerin ab (Lieferscheine kläg. act. 35 a-c, 123a ff.).