cc) Die F. Generalbau AG ist zwar - wie erwähnt - nach den Akten gegenüber der Beklagten nicht als Vertreterin der Klägerin aufgetreten. Zu prüfen bleibt, ob trotzdem auf einen entsprechenden Willen zu schliessen ist. Hierfür sprechen abgesehen von dem durch die Klägerin behaupteten und mittels Parteiaussage von D. zum Beweis verstellten Auftrag an die F. Generalbau AG, für die Klägerin bei der Beklagten Bauingenieurleistungen zu bestellen (R 37 f.), diverse weitere Indizien. So wurden der Architekturvertrag mit der O. Architekten AG, C. (kläg. act. 16), und die in den Akten liegenden Verträge mit Handwerkern und Beauftragten (kläg. act. 24 sowie 120 ff.)