© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben der F. Generalbau AG vom 23. Dezember 2009 (kläg. act. 18), dass "… wir heute noch nicht (wissen), wie wir die B. AG ab Februar 03 beschäftigen sollen …". Die durch denselben Brief belegte persönliche Bekanntschaft zwischen D. und P. von der Beklagten (Hoi "P.") lässt sodann als unabweisbar erscheinen, dass P. dieses Näheverhältnis der beiden Gesellschaften bekannt war. Die Rechtsmacht der F. Generalbau AG, die Klägerin zu vertreten, war somit gegeben und der Beklagten auch bekannt.