bb) Zwischen der Klägerin und der F. Generalbau AG besteht, wie dem Handelsregister zu entnehmen ist, Organidentität. Die handelnden Personen konnten somit den Willen beider Gesellschaften bilden. Die Beklagte anerkennt im Schriftenwechsel auch, dass die beiden Gesellschaften von derselben Person - D. - beherrscht sind. Dies lässt auch ohne schriftlichen Beleg den Schluss zu, dass - entsprechenden Willen vorausgesetzt - die eine Gesellschaft die andere vertreten konnte. Dass sich die beiden Gesellschaften nahestehen, folgt auch aus dem in der vorstehenden Ziffer zitierten Hinweis im