Watter/ Schneller, BaK, N 20 zu Art. 32 OR); sie beinhaltet das explizite oder konkludente Einverständnis des Dritten, dass ihm die letztendliche Vertragspartei - die eine von der Vertreterin verschiedene Person oder aber die Vertreterin selber sein kann - erst später bekanntgegeben werde (Zäch, BeK, N 10 ff. zu Art. 32 OR). - Der Schluss auf die Gleichgültigkeit des Dritten (hier: der Beklagten) ist regelmässig durch Indizien zu leisten (Zäch, BeK, N 111 zu Art. 32 OR).