32 OR), obwohl sie sich nicht explizit als Vertreterin zu erkennen gab. Wenn der Wille des Vertreters, im Namen eines anderen zu handeln, gegeben ist, ersetzt die Gleichgültigkeit des Dritten die Äusserung dieses Willens durch den Vertreter, und die Vertretungswirkung tritt auch dann ein, wenn der Dritte das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses nicht kennt (BGE 117 II 387 E. 2a S. 389; 88 II 350 E. 1e S. 357; Koller, OR AT, § 16 N 24). Die Gleichgültigkeit des Dritten muss in Bezug auf den Vertreter und den Vertretenen bestehen (BGE 117 II 387 E. 2c S. 390 f.; Watter/ Schneller, BaK, N 20 zu Art.