© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/43 Publikationsplattform St.Galler Gerichte AG vom 23. Dezember 2002 dass "… wir heute noch nicht (wissen), wie wir die B. AG ab Februar 03 beschäftigen sollen …" (kläg. act. 18), lässt zwar Bezüge der einen zur anderen Gesellschaft erkennen, aber nicht darauf schliessen, dass die F. Generalbau AG die Klägerin explizit vertrat. d) Zu prüfen bleibt, ob anzunehmen ist, dass es der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR).