a) Ob die F. Generalbau AG im eigenen Namen oder aber im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Variante 1 OR als direkte Vertreterin der Klägerin handelte, ob die Beklagte auf das behauptete Vertretungsverhältnis schliessen musste (Art. 32 Abs. 2 Variante 2 OR) oder ob es - entsprechend der Behauptung der Klägerin - der Beklagten gleichgültig war, mit wem sie den Vertrag schliesse (Art. 32 Abs. 2 Variante 3 OR), ist primär aufgrund der verfügbaren Akten und Indizien, gegebenenfalls eines Beweisverfahrens, zu beurteilen. Sachlich läuft dies auf eine Auslegung des abgeschlossenen Ingenieurvertrages bezüglich der daran beteiligten Personen hinaus;